Obwohl die Vorinstanz davon Kenntnis gehabt habe, habe sie ihm mehr Betreuungsanteile zugesprochen. Was die begleiteten Übergaben betreffe, sei der Übergabeort falsch gewählt. Die Nähe zum Schulareal stelle keinen neutralen Ort dar. Das Vorgehen sei zudem unnötig kompliziert und es könne (trotz grundsätzlicher Anerkennung der Notwendigkeit der Begleitung) nicht nachvollzogen werden, weshalb der Mitbetei-