Die Beschwerdeführerin begnügt sich allerdings in weiten Teilen der Beschwerde mit einer Zusammenfassung der Prozessgeschichte und der Darstellung ihrer Sicht der Dinge (pag. 3 ff.). Darüber hinaus rügt sie, die Vorinstanz habe die Freizeitplanung der Kinder zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Das ständige Hin und Her zwischen Schule, Kindsmutter, Training und Kindsvater sei für die Kinder sehr stressig und sie seien allgemein zu klein, um für wenige Stunden hin- und hergeschoben oder erst um 19.30 Uhr zurückgebracht zu werden.