Das Rechtsbegehren muss grundsätzlich so präzis gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. In der Praxis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts wird jedoch als ausreichend erachtet, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Auslegung von Rechtsbegehren beherrscht (HURNI/JOSI/SIEBER, a.a.O., N. 182 f.; HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum VRPG, 2. Aufl. 2020, N. 18 und 22 zu Art. 32 VRPG).