4.5 4.5.1 Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB hat die Beschwerde schriftlich und begründet zu erfolgen. Nach kantonalem Verfahrensrecht müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 72 KESG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; HURNI/JOSI/SIEBER, Das Verfahren vor dem Berner Kindesund Erwachsenenschutzgericht, 2020, N. 179). Die Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist primär reformatorisch und nur subsidiär kassatorisch.