3. 3.1 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 9. Januar 2023 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): 1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd vom 5. Dezember 2022 sei insofern aufzuheben, als dass die Regelung des persönlichen Verkehrs neu zu beurteilen und entscheiden seien. 2. Es sei die aufschiebende Wirkung des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd vom 5. Dezember 2022 wiederherzustellen.