oder einer Mitarbeiterin von J.________. Darüber hinaus erteilte die Vorinstanz den Kindseltern Weisungen (Ziff. 3, 4 und 5), passte die Aufgaben/Kompetenzen der Beiständin an (Ziff. 6 und 7) und regelte die Massnahme- und Verfahrenskosten (Ziff. 8, 9 und 10). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Ziff. 11).