2. 2.1 In der Folge gelangte die Beiständin im Juni 2022 wiederholt an die Vorinstanz, weil das mit der Scheidung installierte Besuchsrecht zwischen dem Mitbeteiligten und den Kindern, insbesondere hinsichtlich der Übergaben und der Betreuung unter der Woche, nicht mehr funktionierte. 2.2 Die Vorinstanz hörte die Kindseltern am 13. Juli 2022 und 10. August 2022 persönlich an. Sie gewährte den Kindseltern zudem am 9. November 2022 schriftlich das rechtliche Gehör zu den geplanten Anpassungen der Kindesschutzmassnahmen. 2.3 Die Kindseltern nahmen mit jeweiliger Eingabe vom 23. November 2022 zu den vorgesehenen Anpassungen Stellung.