7. Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG richtet sich die Kostenverlegung nach den Bestimmungen des VRPG. Da gemäss Art. 108 Abs. 2 VRPG Behörden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden, sind keine Kosten zu erheben. 8. Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz haben Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 3 VRPG). 7 Das Gericht entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch ein Parteikostenersatz gesprochen.