6 zelfall betreffen. Sie sind damit keine im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB durch eine zivilrechtliche Norm geschützte Interessen. Andere rechtliche Interessen sind nicht ersichtlich. Eine Legitimation basierend auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ist deshalb ausgeschlossen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. III.