Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend auch kein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin auszumachen ist. Die offensichtlich bestehenden finanziellen Interessen des EKS sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Anordnung oder Abweisung von Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen nicht zu berücksichtigen. Sie stellen rein tatsächliche Interessen dar, welche in jedem ähnlich gelagerten Fall in gleicher Weise bestehen und – wie die Beschwerdeführerin selber ausführt – die Praxis, nicht aber den Ein-