Das EKS führt in seiner Begründung aus, dass die Praxisänderung nicht nur zu seinem Nachteil, sondern insbesondere zum Nachteil der Betroffenen sei. Damit macht es nicht ausdrücklich geltend, dass es mit der vorliegenden Beschwerde eigene Interessen verfolge. Vielmehr behauptet es, dass es (auch) im Interesse der unbekannten gesetzlichen Erben handle. Folglich kann es von vornherein nicht aufgrund von Eigeninteressen legitimiert sein. 5.4.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend auch kein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin auszumachen ist.