Nahestehende Personen können unter anderem die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 2.5.1.2). 5.3.2 Dass das EKS selbst oder eine natürliche Person, die als sein Organ handelt oder auf andere Weise in seinem Dienste steht, die unbekannten gesetzlichen Erben besonders gut kennt, macht es nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der Beschwerdeführerin unklar ist, ob überhaupt Betroffene existieren.