5.3 5.3.1 Nahestehende Personen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Personen, welche die Betroffenen gut kennen und aufgrund ihrer Eigenschaften und ihrer Beziehung zu ihnen als geeignet erscheinen, ihre Interessen wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013, E. 5). Nahestehende Personen können unter anderem die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 2.5.1.2).