ZGB zu etablieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6), weshalb die Beschwerdeführerin nicht als am Verfahren Beteiligte legitimiert sein kann. 5.2.3 Ohnehin müsste jemand, der nicht unmittelbar von einer Erwachsenenschutzmassnahme betroffen ist, die Voraussetzungen einer Qualifikation als nahestehende Person oder Drittperson erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014, E. 6). Folglich ist nachfolgend zu prüfen, ob das EKS als «naheste-