Zwar ist aus der Stellungnahme der Vorinstanz ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin finanzielle Interessen an der Beschwerde hat. Finanzielle Interessen genügen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nicht um eine Legitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zu etablieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6), weshalb die Beschwerdeführerin nicht als am Verfahren Beteiligte legitimiert sein kann.