5.2.2 Die direkt von der Massnahme betroffenen Personen sind in den vorliegenden Fällen die unbekannten gesetzlichen Erben, für welche die Vertretungsbeistandschaft beantragt wurde. Das EKS als Behörde kann von einer Erwachsenenschutzmassnahme nicht unmittelbar selbst betroffen sein. Nichtsdestotrotz war es als Antragsteller am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Alleine der Umstand, am vorinstanzlichen Verfahren in irgend einer Funktion – beispielsweise als Antragsteller – teilgenommen zu haben, reicht allerdings nicht zur Begründung einer Legitimation im Beschwerdeverfahren.