ZGB ist damit in erster Linie die von der Erwachsenenschutzmassnahme direkt betroffene Person legitimiert, das heisst die natürliche Person, welche von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutzbefohlene unmittelbar berührt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013, E. 6). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auch weitere Verfahrensbeteiligte zur Beschwerde legitimiert sein, wenn sie in das erstinstanzliche Verfahren vor der KESB involviert waren. 5.2.2