5.2 5.2.1 Zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person Nahestehenden (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Ziff. 3). Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist damit in erster Linie die von der Erwachsenenschutzmassnahme direkt betroffene Person legitimiert, das heisst die natürliche Person, welche von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutzbefohlene unmittelbar berührt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013, E. 6).