Es geht daher jeweils um die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für unbekannte gesetzliche Erben, nicht jedoch um die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen für unbekannt abwesende, existierende und vermutlich lebende gesetzliche Erben. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen erachtet es das Gericht als angebracht, zwischen «unbekannt abwesenden gesetzlichen Erben» und «unbekannten gesetzlichen Erben» zu unterscheiden, wobei es vorliegend lediglich um letzteren Fall geht.