Vorab ist festzuhalten, dass in keinem der zu beurteilenden Fälle im Zeitpunkt des Antrags auf Einsetzung einer Vertretungsbeistandschaft lebende, gesetzliche Erben bekannt waren. Es geht daher jeweils um die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für unbekannte gesetzliche Erben, nicht jedoch um die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen für unbekannt abwesende, existierende und vermutlich lebende gesetzliche Erben.