4 Es sei fraglich, ob Letztere überhaupt ein Interesse an der Klärung der strittigen Frage haben könnten, weshalb niemand beschwert sei. 5.1.3 Vorab ist festzuhalten, dass in keinem der zu beurteilenden Fälle im Zeitpunkt des Antrags auf Einsetzung einer Vertretungsbeistandschaft lebende, gesetzliche Erben bekannt waren.