Die Vorinstanz hingegen zieht die Beschwerdelegitimation des EKS Bern in Zweifel, da die tatsächlich von den angefochtenen Verfügungen betroffenen Personen entweder verstorben seien oder (allenfalls) nicht existierten. Es sei nicht die Anordnung einer Beistandschaft für unbekannt abwesende, lebende aber nicht erreichbare gesetzliche Erben, sondern jene für unbekannte gesetzliche Erben angefochten.