5. 5.1 5.1.1 Das EKS stellt sich auf den Standpunkt, dass dem vorliegenden Verfahren Verfügungen zugrunde liegen, mit welchen es bei der Vorinstanz jeweils Vertretungsbeistandschaften für unbekannt abwesende Erben beantragt habe. Da die KESB Bern diese Anträge abgewiesen habe, sei es beschwert und legitimiert. 5.1.2 Die Vorinstanz hingegen zieht die Beschwerdelegitimation des EKS Bern in Zweifel, da die tatsächlich von den angefochtenen Verfügungen betroffenen Personen entweder verstorben seien oder (allenfalls) nicht existierten.