In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2022 beantragte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Gutheissung der Beschwerde vom 3. März 2022 (pag. 61 ff.). 2.10 Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 informierte die Instruktionsrichterin die Parteien, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und allfällige Bemerkungen innert sieben Tagen einzureichen seien (pag. 75 ff.). 2.11 Weitere Bemerkungen wurden am 12. Mai 2022 durch die Vorinstanz (pag. 79 ff.) und am 13. Mai 2022 durch die Beschwerdeführerin eingereicht (pag. 83 ff.). II.