43 ff.). Zur Begründung führte die KESB Bern aus, dass die Beschwerdeführerin in den vorliegenden Fällen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für gänzlich unbekannte, allenfalls nicht existierende, gesetzliche Erben verlange, nicht für unbekannt abwesende, existierende und vermutlich lebende gesetzliche Erben. Für Erstere seien keine Vertretungsbeistandschaften anzuordnen, weshalb die KESB Bern die geltende Praxis – unter Einhaltung aller Voraussetzungen einer Praxisänderung – angepasst habe.