Mit Schreiben vom 22. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Prozessvollmacht nach (pag. 39). 2.5 Am 24. März 2022 teilte die Vorinstanz mit, dass sie keine Einwände gegen eine Beiladung des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland habe (pag. 43). Gleichentags reichte sie ihre Vernehmlassung (Postaufgabe am 24. März 2022) ein, in welcher sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte (pag. 43 ff.).