2. 2.1 Gegen den Entscheid vom 1. Februar 2022 sowie gegen die Entscheide vom 4. Februar 2022 erhob das EKS mit Eingabe vom 3. März 2022 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung der Entscheide sowie die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für die unbekannt abwesenden gesetzlichen Erben in den genannten Nachlässen. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die KESB Bern zurückzuweisen (pag. 1 ff.).