Im Nachlass der A.________ seien aber keine gesetzlichen Erben bekannt, weshalb es nach aktuellem Wissensstand an der im Sinne des Gesetzes «abwesenden Person» und damit am Subjekt fehle, welches im Nachlassverfahren durch den Beistand vertreten werden könne. 1.2 Mit Entscheiden vom 4. Februar 2022 wies die Vorinstanz mit derselben Begründung auch die gleichlautenden Anträge des EKS hinsichtlich folgender Nachlässe ab: - des im Jahr 2022 in I.________ verstorbenen B.________, geb. [Datum] (Referenz: 2022-523), - der im Jahr 2021 in I.________ verstorbenen C.__