_, geb. [Datum], für die Dauer der erbrechtlichen Angelegenheiten, ab (Referenz: 2022-41). Die Abweisung des Antrags begründete die KESB Bern damit, dass eine Beistandschaft nur für eine individualisier- und bestimmbare natürliche Person angeordnet werden könne. Im Nachlass der A.________ seien aber keine gesetzlichen Erben bekannt, weshalb es nach aktuellem Wissensstand an der im Sinne des Gesetzes «abwesenden Person» und damit am Subjekt fehle, welches im Nachlassverfahren durch den Beistand vertreten werden könne.