1. 1.1 Mit Entscheid vom 1. Februar 2022 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern (nachfolgend Vorinstanz oder KESB Bern) den Antrag des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern (nachfolgend Beschwerdeführerin oder EKS) auf Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für die unbekannten gesetzlichen Erben im Nachlass der im Jahr 2021 in I.________ verstorbenen A.________, geb. [Datum], für die Dauer der erbrechtlichen Angelegenheiten, ab (Referenz: 2022-41).