Weder der Umstand, am vorinstanzlichen Verfahren als Antragsteller teilgenommen zu haben, noch rein finanzielle Interessen des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS) der Stadt Bern genügen zur Begründung der Beschwerdelegitimation. Das EKS ist folglich weder als beteiligte Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), noch als nahestehende Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) oder Drittperson (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB) zur Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für unbekannte gesetzliche Erben legitimiert (E. 5). Erwägungen: I.