Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 22 161 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichterin Falkner und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Estermann Verfahrensbeteiligte Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS) der Stadt Bern, Predigergasse 5, 3011 Bern Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, Welt- poststrasse 5, 3015 Bern Vorinstanz Gegenstand Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für unbekannte ge- setzliche Erben Beschwerde gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bern vom 1. Februar 2022 und 4. Februar 2022 (Referenzen: 2022-41, 2022-43, 2022-62, 2022-63, 2022- 180, 2022-257, 2022-289, 2022-523) Regeste Weder der Umstand, am vorinstanzlichen Verfahren als Antragsteller teilgenommen zu haben, noch rein finanzielle Interessen des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS) der Stadt Bern genügen zur Begründung der Beschwerdelegitimation. Das EKS ist folglich weder als beteiligte Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), noch als nahestehende Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) oder Drittperson (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB) zur Be- schwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Errichtung einer Vertretungsbeistand- schaft für unbekannte gesetzliche Erben legitimiert (E. 5). Erwägungen: I. 1. 1.1 Mit Entscheid vom 1. Februar 2022 wies die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Bern (nachfolgend Vorinstanz oder KESB Bern) den Antrag des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern (nachfolgend Beschwerdeführerin oder EKS) auf Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für die unbekannten gesetzlichen Erben im Nachlass der im Jahr 2021 in I.________ verstorbenen A.________, geb. [Datum], für die Dauer der erbrechtlichen Angelegenheiten, ab (Referenz: 2022-41). Die Abweisung des Antrags begründete die KESB Bern damit, dass eine Beistand- schaft nur für eine individualisier- und bestimmbare natürliche Person angeordnet werden könne. Im Nachlass der A.________ seien aber keine gesetzlichen Erben bekannt, weshalb es nach aktuellem Wissensstand an der im Sinne des Gesetzes «abwesenden Person» und damit am Subjekt fehle, welches im Nachlassverfahren durch den Beistand vertreten werden könne. 1.2 Mit Entscheiden vom 4. Februar 2022 wies die Vorinstanz mit derselben Begrün- dung auch die gleichlautenden Anträge des EKS hinsichtlich folgender Nachlässe ab: - des im Jahr 2022 in I.________ verstorbenen B.________, geb. [Datum] (Refe- renz: 2022-523), - der im Jahr 2021 in I.________ verstorbenen C.________, geb. [Datum] (Refe- renz: 2022-289), - der im Jahr 2021 in I.________ verstorbenen D.________, geb. [Datum] (Refe- renz: 2022-180), - der im Jahr 2021 in I.________ verstorbenen E.________, geb. [Datum] (Refe- renz: 2022-257), - des im Jahr 2021 in I.________ verstorbenen F.________, geb. [Datum] (Refe- renz: 2022-62), 2 - des im Jahr 2021 in J.________ verstorbenen G.________, geb. [Datum] (Re- ferenz: 2022-43), - der im Jahr 2021 in K.________ verstorbenen H.________, geb. [Datum] (Re- ferenz: 2022-63) 2. 2.1 Gegen den Entscheid vom 1. Februar 2022 sowie gegen die Entscheide vom 4. Februar 2022 erhob das EKS mit Eingabe vom 3. März 2022 (Postaufgabe glei- chentags) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung der Entscheide sowie die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für die unbekannt abwesenden gesetzlichen Erben in den genannten Nachlässen. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die KESB Bern zurückzuweisen (pag. 1 ff.). Zur Begrün- dung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die KESB Bern (auch nach Inkraft- treten des neuen Kindes- und Erwachsenschutzrechtes) bislang für unbekannt ab- wesende gesetzliche Erben praxisgemäss Vertretungsbeistandschaften gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB angeordnet habe. Mit dem vorliegenden Entscheid ändere sie diese Praxis zu Ungunsten der beteiligten Behörden, insbesondere aber zum Nachteil der unbekannt abwesenden gesetzlichen Erben. 2.2 Mit Gesuch vom 3. März 2022 (Postaufgabe gleichentags) ersuchte das Regie- rungsstatthalteramt Bern-Mittelland um Beiladung im vorliegenden Beschwerdever- fahren (KES 22 161, pag. 31 f.). 2.3 Mit Verfügung vom 7. März 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen und Stellung zum Beiladungsgesuch des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland zu nehmen. Ebenso gab sie der Be- schwerdeführerin Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Beiladungsgesuch einzu- reichen (pag. 35 ff.). 2.4 Mit Schreiben vom 22. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Prozess- vollmacht nach (pag. 39). 2.5 Am 24. März 2022 teilte die Vorinstanz mit, dass sie keine Einwände gegen eine Beiladung des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland habe (pag. 43). Glei- chentags reichte sie ihre Vernehmlassung (Postaufgabe am 24. März 2022) ein, in welcher sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte (pag. 43 ff.). Zur Begründung führte die KESB Bern aus, dass die Beschwerdeführerin in den vorliegenden Fällen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für gänzlich unbekannte, allenfalls nicht existierende, gesetzliche Erben verlange, nicht für un- bekannt abwesende, existierende und vermutlich lebende gesetzliche Erben. Für Erstere seien keine Vertretungsbeistandschaften anzuordnen, weshalb die KESB Bern die geltende Praxis – unter Einhaltung aller Voraussetzungen einer Praxisän- derung – angepasst habe. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in- folge der alten Praxis Gemeindeaufgaben durch den vom Kanton finanzierten Bei- stand erfüllt worden seien. Mit anderen Worten habe der Kanton bisher Gemein- deaufgaben finanziert, was nach der Praxisänderung nicht mehr der Fall sein wer- de. 3 2.6 Mit Schreiben vom 1. April 2022 teilte auch die Beschwerdeführerin mit, dass sie keine Einwendungen gegen die Beiladung des Regierungsstatthalteramtes Bern- Mittelland habe (pag. 51). 2.7 Mit Verfügung vom 6. April 2022 lud die Instruktionsrichterin das Regierungsstatt- halteramt Bern-Mittelland zum Verfahren bei und gab ihm Gelegenheit eine Stel- lungnahme zur Beschwerde einzureichen (pag. 55 ff.). 2.8 Mit Schreiben vom 14. April 2022 bat die Beschwerdeführerin um Einräumung ei- ner Frist um nach Eingang der Stellungnahme des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland abschliessende Bemerkungen einzureichen (pag. 59). 2.9 In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2022 beantragte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Gutheissung der Beschwerde vom 3. März 2022 (pag. 61 ff.). 2.10 Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 informierte die Instruktionsrichterin die Parteien, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und allfällige Bemerkungen innert sieben Tagen einzureichen seien (pag. 75 ff.). 2.11 Weitere Bemerkungen wurden am 12. Mai 2022 durch die Vorinstanz (pag. 79 ff.) und am 13. Mai 2022 durch die Beschwerdeführerin eingereicht (pag. 83 ff.). II. 3. Für Beschwerden gegen Entscheide der KESB Bern ist das Kindes- und Erwach- senenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65, Art. 66 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 4. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, namentlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (Art. 450 f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestim- mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5. 5.1 5.1.1 Das EKS stellt sich auf den Standpunkt, dass dem vorliegenden Verfahren Verfü- gungen zugrunde liegen, mit welchen es bei der Vorinstanz jeweils Vertretungsbei- standschaften für unbekannt abwesende Erben beantragt habe. Da die KESB Bern diese Anträge abgewiesen habe, sei es beschwert und legitimiert. 5.1.2 Die Vorinstanz hingegen zieht die Beschwerdelegitimation des EKS Bern in Zwei- fel, da die tatsächlich von den angefochtenen Verfügungen betroffenen Personen entweder verstorben seien oder (allenfalls) nicht existierten. Es sei nicht die Anord- nung einer Beistandschaft für unbekannt abwesende, lebende aber nicht erreichba- re gesetzliche Erben, sondern jene für unbekannte gesetzliche Erben angefochten. 4 Es sei fraglich, ob Letztere überhaupt ein Interesse an der Klärung der strittigen Frage haben könnten, weshalb niemand beschwert sei. 5.1.3 Vorab ist festzuhalten, dass in keinem der zu beurteilenden Fälle im Zeitpunkt des Antrags auf Einsetzung einer Vertretungsbeistandschaft lebende, gesetzliche Er- ben bekannt waren. Es geht daher jeweils um die Anordnung einer Vertretungsbei- standschaft für unbekannte gesetzliche Erben, nicht jedoch um die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen für unbekannt abwesende, existierende und vermutlich lebende gesetzliche Erben. In Übereinstimmung mit den vorinstanzli- chen Ausführungen erachtet es das Gericht als angebracht, zwischen «unbekannt abwesenden gesetzlichen Erben» und «unbekannten gesetzlichen Erben» zu un- terscheiden, wobei es vorliegend lediglich um letzteren Fall geht. 5.2 5.2.1 Zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person Naheste- henden (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Ziff. 3). Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist damit in erster Linie die von der Erwachse- nenschutzmassnahme direkt betroffene Person legitimiert, das heisst die natürliche Person, welche von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutz- befohlene unmittelbar berührt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013, E. 6). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auch weitere Verfahrensbetei- ligte zur Beschwerde legitimiert sein, wenn sie in das erstinstanzliche Verfahren vor der KESB involviert waren. 5.2.2 Die direkt von der Massnahme betroffenen Personen sind in den vorliegenden Fäl- len die unbekannten gesetzlichen Erben, für welche die Vertretungsbeistandschaft beantragt wurde. Das EKS als Behörde kann von einer Erwachsenenschutzmass- nahme nicht unmittelbar selbst betroffen sein. Nichtsdestotrotz war es als Antrags- teller am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Alleine der Umstand, am vorinstanzli- chen Verfahren in irgend einer Funktion – beispielsweise als Antragsteller – teilge- nommen zu haben, reicht allerdings nicht zur Begründung einer Legitimation im Beschwerdeverfahren. Vielmehr ist ein tatsächliches, aktuelles Interesse an der Beschwerde vorausgesetzt (Urteile des Bundesgerichts 5A_960/2015 vom 22. De- zember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen; 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.1). Ein solches ist nicht auszumachen. Zwar ist aus der Stellungnahme der Vorinstanz er- sichtlich, dass die Beschwerdeführerin finanzielle Interessen an der Beschwerde hat. Finanzielle Interessen genügen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in- des nicht um eine Legitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zu etablieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6), weshalb die Be- schwerdeführerin nicht als am Verfahren Beteiligte legitimiert sein kann. 5.2.3 Ohnehin müsste jemand, der nicht unmittelbar von einer Erwachsenenschutz- massnahme betroffen ist, die Voraussetzungen einer Qualifikation als nahestehen- de Person oder Drittperson erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014, E. 6). Folglich ist nachfolgend zu prüfen, ob das EKS als «naheste- 5 hende Person» oder «Drittperson» gelten kann. Tut es das nicht, so muss ihm der Zugang zur Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Bern verwehrt bleiben. 5.3 5.3.1 Nahestehende Personen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Personen, welche die Betroffenen gut kennen und aufgrund ihrer Eigenschaften und ihrer Be- ziehung zu ihnen als geeignet erscheinen, ihre Interessen wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013, E. 5). Nahestehende Personen können unter anderem die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freund- schaft mit der betroffenen Person Verbundene sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 2.5.1.2). 5.3.2 Dass das EKS selbst oder eine natürliche Person, die als sein Organ handelt oder auf andere Weise in seinem Dienste steht, die unbekannten gesetzlichen Erben besonders gut kennt, macht es nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der Beschwerdeführerin unklar ist, ob überhaupt Betroffene existieren. Das EKS kann demzufolge nicht als naheste- hende Person i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB legitimiert sein. 5.4 5.4.1 Dritte, die entweder keine «nahestehenden» Personen i. S. v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind oder im konkreten Fall nicht die Interessen der betroffenen Person ver- folgen, können gleichwohl zur Beschwerde legitimiert sein, wenn sie eigene (wirt- schaftliche oder ideelle) durch das Erwachsenenschutzrecht geschützte Interessen verfolgen, die mit dem angefochtenen Entscheid in einem direkten Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.1; 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.1; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2 mit Hinweis, in: FamPra.ch 2014 S. 767; zu aArt. 420 ZGB vgl. BGE 137 III 67 E. 3.1 S. 69 mit Verweis auf BGE 121 III 1 E. 2b S. 4). Ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2). Gibt der Dritte vor, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, ohne aber als nahestehende Person in Betracht zu fallen, ist er nicht legitimiert (Urteile des Bundesgerichts 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.1; 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2014 S. 767). 5.4.2 Das EKS führt in seiner Begründung aus, dass die Praxisänderung nicht nur zu seinem Nachteil, sondern insbesondere zum Nachteil der Betroffenen sei. Damit macht es nicht ausdrücklich geltend, dass es mit der vorliegenden Beschwerde ei- gene Interessen verfolge. Vielmehr behauptet es, dass es (auch) im Interesse der unbekannten gesetzlichen Erben handle. Folglich kann es von vornherein nicht aufgrund von Eigeninteressen legitimiert sein. 5.4.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend auch kein rechtlich ge- schütztes Interesse der Beschwerdeführerin auszumachen ist. Die offensichtlich bestehenden finanziellen Interessen des EKS sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Anordnung oder Abweisung von Kindes- oder Erwachse- nenschutzmassnahmen nicht zu berücksichtigen. Sie stellen rein tatsächliche In- teressen dar, welche in jedem ähnlich gelagerten Fall in gleicher Weise bestehen und – wie die Beschwerdeführerin selber ausführt – die Praxis, nicht aber den Ein- 6 zelfall betreffen. Sie sind damit keine im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB durch eine zivilrechtliche Norm geschützte Interessen. Andere rechtliche Interessen sind nicht ersichtlich. Eine Legitimation basierend auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ist deshalb ausgeschlossen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdelegitimiert, wes- halb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. III. 7. Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG richtet sich die Kostenverlegung nach den Bestim- mungen des VRPG. Da gemäss Art. 108 Abs. 2 VRPG Behörden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden, sind keine Kosten zu erheben. 8. Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz haben Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 3 VRPG). 7 Das Gericht entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch ein Parteikostenersatz gesprochen. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Vorinstanz - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Hallerstrasse 5, 3001 Bern Bern, 27. Juni 2022 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Estermann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis Der Entscheid ist rechtskräftig. 8