2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung und kein Parteikostenersatz gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Vorinstanz - C.________ (in geeigneter Weise mitzuteilen durch die Beiständin) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Hallerstrasse 5, 3001 Bern - der Beiständin, E.________, Regionaler Sozialdienst F.________(Gemeinde)