14. 14.1 Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt. Ohnehin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). 8 14.2 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VR- PG). 9 Das Gericht entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.