13. 13.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG richtet sich die Kostenverlegung nach den Bestimmungen des VRPG. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 13.2 Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12] auf CHF 600.00 bestimmt und der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.