Die Beschwerdeführerin könnte daher als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werden, wenn ein formgültiger (Art. 361 Abs. 1 ZGB) Vorsorgeauftrag (zugunsten der Beschwerdeführerin) vorliegen würde (1), die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten wären (2), die beauftragte Person für ihre Aufgabe geeignet wäre (3) und keine weiteren Massnahmen des Erwachsenenschutzes nötig wären (4). Das Vorliegen eines Vorsorgeauftrags behauptet die Beschwerdeführerin allerdings nicht. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für die Betroffene errichtet und E.______