Will sich eine urteilsunfähige Person im Rechtsverkehr durch eine bestimmte Person vertreten lassen, muss sie – solange sie handlungsfähig ist – einen Vorsorgeauftrag erlassen. Die Beschwerdeführerin könnte daher als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werden, wenn ein formgültiger (Art. 361 Abs. 1 ZGB) Vorsorgeauftrag (zugunsten der Beschwerdeführerin) vorliegen würde (1), die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten wären (2), die beauftragte Person für ihre Aufgabe geeignet wäre (3) und keine weiteren Massnahmen des Erwachsenenschutzes nötig wären (4).