12. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, dieser kein Erfolg beschieden wäre. Die materiellrechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen fehl. Das Bestehen einer Generalvollmacht verhindert die gültige Errichtung einer Beistandschaft nicht. Ebenso wenig verpflichtet eine Generalvollmacht die Behörde, die Bevollmächtigte als Beistandsperson einzusetzen. Will sich eine urteilsunfähige Person im Rechtsverkehr durch eine bestimmte Person vertreten lassen, muss sie – solange sie handlungsfähig ist – einen Vorsorgeauftrag erlassen.