Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3; 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3). Ein Dritter, der nicht als nahestehende Person gelten kann und vorgibt, keine eigenen Zwecke, sondern die Interessen der Betroffenen zu verfolgen, ist nicht zur Be-