450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie die Verletzung eigener Rechte geltend machen und ein rechtliches Interesse verfolgen, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3;