ZGB zur Beschwerde legitimiert. 11.3.4 Es braucht nicht näher ausgeführt zu werden, dass der Beschwerdeführerin aus den bereits erwähnten Gründen keine Beschwerdelegitimation als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zukommt. Diesbezüglich wird auf Ziff. 11.2 hiervor verwiesen. 11.3.5 Zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdeführerin als Dritte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB qualifiziert werden kann und sich daraus eine Beschwerdelegitimation ergibt. Dritte sind gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff.