___ betreffen. Die Beschwerdeführerin ist von der angeordneten Massnahme nicht betroffen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn sie – wie der Vollmacht vom 10. Februar 2022 zu entnehmen ist – als Beiständin eingesetzt werden möchte. Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem Entscheid vom 15. Februar 2022 keine eigene Betroffenheit ableiten. Sie ist folglich nicht als «am Verfahren Beteiligte» im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.