ZGB gilt in erster Linie die von der angefochtenen Anordnung der Vorinstanz direkt betroffene Person, mithin die schutzbefohlene, hilfsbedürftige Person. Wer nicht unmittelbar von der getroffenen Massnahme betroffen ist, muss somit stets die Voraussetzungen einer Qualifikation als nahestehende Person oder als Drittperson erfüllen, damit er in eigenem Namen zur Beschwerde legitimiert ist (DROESE/STECK, a.a.O., N. 30 zu Art. 450 ZGB). 11.3.3 Der angefochtene Entscheid vom 15. Februar 2022 betrifft Erwachsenenschutzmassnahmen, welche lediglich C.________ betreffen.