11.3 11.3.1 Zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert sind am Verfahren beteiligte Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), die der Betroffenen Nahestehenden (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) oder Dritte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). 11.3.2 Als am Verfahren beteiligte Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gilt in erster Linie die von der angefochtenen Anordnung der Vorinstanz direkt betroffene Person, mithin die schutzbefohlene, hilfsbedürftige Person.