6 11.2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht zur Vertretung der Betroffenen vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht befugt, unabhängig davon, ob sie über eine gültige Vollmacht verfügt oder nicht. Es kann offen bleiben, ob die Prozessvollmacht vom 10. Februar 2022 gültig erstellt worden ist. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in eigenem Namen zur Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Seeland vom 15. Februar 2022 legitimiert ist.