Entsprechend besteht zwischen der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Eigner oder ihren Angestellten und der Betroffenen kein langjähriges Vertrauensverhältnis. Bereits deshalb kann die Beschwerdeführerin nicht als eine der Betroffenen nahestehende Person qualifiziert werden. Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Eigner daran interessiert ist, die Liegenschaft der Betroffenen (zu einem tiefen Preis) zu erwerben. Gestützt darauf bestehen erhebliche Zweifel, dass die Beschwerdeführerin die Interessen der Betroffenen kennt und diese mit der vorliegenden Beschwerde wahrt.