Die Beschwerdeführerin wäre daher lediglich zur Vertretung der Betroffenen vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht befugt, wenn sie als nahestehende Person qualifizieren würde. 11.2.5 Dem Schreiben vom 15. Dezember 2021 der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz ist zu entnehmen, dass die Liegenschaft der Betroffenen bis anhin nicht von der Beschwerdeführerin verwaltet wurde. Die Beschwerdeführerin wurde auch erst im Herbst 2021 im Handelsregister eingetragen, so dass sie vor diesem Zeitpunkt ohnehin keine Liegenschaftsverwaltungstätigkeiten hätte wahrnehmen können.