ses begleitet und berät, keine Legitimation zugesprochen hat). 11.2.4 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person mit dem Zweck Immobilien zu verwalten. Es ist nicht davon auszugehen und wird von ihr auch nicht dargelegt, dass sie in rechtlichen Fragen des Erwachsenenschutzes besonders erfahren ist. Die Beschwerdeführerin wäre daher lediglich zur Vertretung der Betroffenen vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht befugt, wenn sie als nahestehende Person qualifizieren würde.