ZGB sein kann. Ein Näheverhältnis wird bei einer juristischen Person allerdings lediglich dann bejaht, wenn die betroffene Person zuvor intensiv von dieser bzw. von deren Angestellten begleitet worden ist. Es muss dabei ein besonders enger Kontakt zwischen dem betroffenen Kunden und der vertretungsberechtigten juristischen Person bestehen. Mit anderen Worten muss zwischen der Betroffenen und der nahestehenden juristischen Person ein langjähriges Vertrauensverhältnis vorliegen.