Als nahestehende Person qualifizieren in erster Linie natürliche Personen wie beispielsweise die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es aber nicht ausgeschlossen, dass auch eine juristische Person – beispielsweise eine Bank bzw. deren Angestellte – eine nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sein kann.